( § 67 Abs 3 EStG 1988 ) Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, in § 67 Abs 3 EStG eine aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung dem Kollektivvertrag gleichgestellt zu haben, weil er in diesem Fall die Betriebsvereinbarung in den Katalog der Rechtsgrundlagen einer begünstigt zu besteuernden Abfertigung aufgenommen hätte. VwGH 15.09.1999, 99/13/0146. (Beschwerde abgewiesen)