( § 14, § 17 NÖ SHG ) Die Anschaffung einer (wenn auch im Erdgeschoß liegenden) Wohnung fällt auch bei einem Gehbehinderten nicht mehr unter den Begriff der orthopädischen Versorgung. Auch ist der Bezug einer selbstgewählten Wohnung keine „Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen“ iSd § 14 lit i NÖ SHG (idF vor LGBl f. Niederösterreich 9200-0, 15/00, NÖ SHG 2000 ). VwGH 21.09.1999, 97/08/0079. (Beschwerde abgewiesen)