( § 22 BPGG ) Zählt ein Betroffener, der bisher Pflegegeld nach einem Landespflegegeldgesetz bezogen hat, nunmehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG, ist über seinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG ohne Bindung an einen seinerzeitigen Bescheid nach dem Landespflegegeldgesetz zu entscheiden. OGH 13.10.1998, 10 Ob S 343/98h . (SSV-NF 137/1998)