( § 12 BPGG ) Wurde über das Ruhen des Pflegegeldes (hier: wegen Strafhaft) bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgesprochen, kann in einem späteren Verfahren - in dem die Klage gegen einen Bescheid gerichtet ist, mit dem über einen Antrag auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes, nicht aber über das Ruhen abgesprochen wurde - die Frage des Ruhens nicht mehr aufgerollt werden. OGH 20.10.1998, 10 Ob S 318/98g . (SSV-NF 140/1998)