( § 49 Abs 1 und Abs 6 ASVG ) Auch auf arbeitsrechtliche Ansprüche kann unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen wirksam Verzicht geleistet werden. Für den Fall eines derartigen wirksamen Verzichts auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur endgültigen Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem beendeten Dienstverhältnis) bleibt daher kein Raum für eine beitragsrechtliche Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile, weil die Anwendung des „Anspruchsprinzips“ einen tatsächlich bestehenden Anspruch voraussetzt.