( § 1157 ABGB, Art I § 8 BezBgrG ) Die Weitergabe von persönlichen Daten nach dem Bezügebegrenzungsgesetz (BezBgrG) an den Rechnungshof verstößt, auch wenn dies in nicht anonymisierter Form erfolgt, nicht gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
OLG Wien 29.03.2000, 9 Ra 69/00h, Revisionsrekurs zulässig