(Art I § 8 BezBgrG ) Die nicht anonymisierte Offenlegung von Bezügen an den Rechnungshof ist weder konventionswidrig noch widerspricht sie dem Gemeinschaftsrecht. Arbeitnehmer haben daher keinen Anspruch auf Erstattung einer anonymisierten Mitteilung ihrer Bezüge an den Rechnungshof.
OLG Wien 26.04.2000, 7 Ra 111/00w, Revisionsrekurs zulässig