BMAGS 08.10.1998, 35.601/10-7/98
Auch die Ausbildung in einer Einrichtung gemäß § 30 BAG bzw. in einem Lehrgang gemäß § 3 Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bedarf grundsätzlich einer Bewilligung nach dem AuslBG.
Anm. d. Red.: Einrichtungen gemäß § 30 BAG sind besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder Anstalten für Erziehungsbedürftige, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten für Körperbehinderte sind.