( § 105 Abs 1 und 3 Z 1 lit e, § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG ) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei der Wahl zum Betriebsrat kandidieren will, ist nicht nur unwirksam, wenn nach der Bestellung des Wahlvorstandes seine Absicht, zu kandidieren, offenkundig ist, sondern auch anfechtbar, wenn die Kündigung aus dem verpönten Motiv des § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft im Betriebsrat ausgesprochen wird. Im Übrigen kann die nach § 105 Abs 1 ArbVG erforderliche Verständigung des Betriebsrats von einer Kündigung nur dann wirksam an ein einfaches Mitglied des Betriebsrats erfolgen, wenn dieser die Zustellung an den Obmann rechtzeitig weiterleitet.