( § 9, § 10 AlVG ) Ist die Entlohnung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle zumutbar, weil dafür der Kollektivvertragslohn geboten wird, kann diese Arbeitsstelle auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, wenn ein privater Pkw von der Ehefrau des Arbeitslosen weniger dringend berufsbedingt benötigt wird oder bei der Ehefrau eine Mitfahrmöglichkeit besteht.