( § 61, § 62, § 63, § 120, § 122 ArbVG ) Das Herabsinken der Belegschaftsstärke dauernd unter 5 Arbeitnehmer führt nicht zur Beendigung der Funktionsdauer des Betriebsrats. Die Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes erweist sich somit aufgrund seiner nach wie vor aufrechten Mitgliedschaft zum Betriebsrat und des damit gegebenen Kündigungs- und Entlassungsschutzes als rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat.