( § 67 Abs 10 ASVG ) Bei der Frage der Gleichbehandlung von Beitragsschulden in Zusammenhang mit der Beitragshaftung des Geschäftsführers nach Konkurseröffnung kommt es auf die Gleichbehandlung ab dem Fälligwerden der Beiträge und nicht ab Konkurseröffnung an. Der Gleichbehandlungsnachweis wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Forderungen zur Gänze oder mit einem höheren Anteil als die Beitragsforderungen befriedigt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, das Verhältnis der Befriedigung der Beitragsschulden zur Tilgung der Gesamtheit der gleich zu behandelnden übrigen Verbindlichkeiten. VwGH 29.06.1999, 98/08/0117. (Bescheid aufgehoben)