( § 67 Abs 10 ASVG ) Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber zu unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und in der Folge etwaige „Altlasten“ gleich neben anderen Beitragsschuldigkeiten zu befriedigen. Ihn trifft daher auch für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit die Verpflichtung zur zumindest anteiligen Befriedigung derartiger Altlasten und damit auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Nachweise. VwGH 21.09.1999, 99/08/0065. (Beschwerde abgewiesen)