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§ 258 Abs 4 lit c ASVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5127/33/2000 Heft 5127 v. 6.6.2000

( § 258 Abs 4 lit c ASVG ) § 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muss. Eine Vereinbarung, wonach die Ehefrau vor der Scheidung ausdrücklich erklärte, von ihrem „Unterhaltsrecht“ nur bei Pensionierung des Ehemannes „Gebrauch“ zu machen, ist nicht einmal eine Vereinbarung über den Grund des Unterhaltsanspruchs, weil sie nichts darüber aussagt, ob im Zeitpunkt der Pensionierung eines der Ehepartner oder des Todes des Ehemannes überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung bestehen sollte. Je nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehepartner bzw. der jeweiligen Bedürftigkeit der Ehefrau als Komponenten einer Unterhaltsbemessung könnte der im Einzelfall konkret geschuldete Unterhalt auch „gegen Null tendieren bzw. ganz entfallen“, weil eben ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null auch dem Grunde nach nicht besteht. Würde aber die „potentielle, latente Unterhaltsverpflichtung“ als Anspruchsgrundlage für die Witwenpension ausreichen, hätte der Gesetzgeber etwa in § 264 Abs 10 ASVG angeordnet, dass im Falle einer privilegierten Scheidung § 258 Abs 4 ASVG nicht gilt; gerade dies lag aber nicht in seiner Absicht. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 189/99p .

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