( § 45a AMFG, § 267 ZPO ) Zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Kündigungen unter Anwendung des Kündigungsfrühwarnsystems ist die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen auch dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber seine Initiative zur einvernehmlichen Auflösung bestreitet.
OGH 16.02.2000, 9 Ob A 336/99y