( § 1 Abs 1, § 4 BEinstG ) Bei der Berechnung der Pflichtzahl für die Einstellung Behinderter sind auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer voll zu berücksichtigen.
VwGH 25.08.1998, 98/11/0052
Gemäß § 1 Abs 1 BEinstG sind alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Gemäß § 4 Abs 1 lit a BEinstG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs 2 BEinstG alle Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.