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Anonymität von Sparkonten

BetriebswichtigesARD 5126/19/2000 Heft 5126 v. 30.5.2000

( § 165 StGB, § 30, § 32, § 40 BWG, RL 91/308/EWG ) Indem die österreichische Regierung nicht mit Wirkung vom 1. 1. 1995 die Feststellung der Identität der gebietsansässigen Kunden bei der Eröffnung von Sparbüchern in ATS (Sparbuchidentität) und erst mit Wirkung vom 1. 8. 1996 die Feststellung der Identität der Kunden bei der Eröffnung von Wertpapierkonten vorgesehen hat, wurde gegen die Verpflichtungen aus Art 3 Abs 1 und Abs 5 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates v. 10. 6. 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche („Geldwäscherichtlinie“) verstoßen; gegen die Richtlinie 91/308/EWG wurde jedoch nicht dadurch verstoßen, dass die Regierung nicht die Feststellung der Identität des Kunden bei jeder Transaktion (Ein- oder Auszahlung) in Bezug auf ein Sparbuch vorgesehen hat, das vor oder nach dem 1. 1. 1994 eröffnet wurde.

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