BMF 11.04.2000
Das BMF vertritt die Rechtsansicht, dass bei der Prüfung der in § 42 Abs 1 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG) normierten Risikostreuung bei ausländischen Investmentfonds die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG als Auslegungshilfe herangezogen werden können.