( § 63 Abs 3, § 70 Abs 2 BWG ) Bankprüfer haben auch die absehbare wirtschaftliche Entwicklung des Kreditinstitutes in der Zukunft in ihre Prüfung (und Entscheidung, ob sie eine Anzeige gemäß § 63 Abs 3 Bankwesengesetz zu erstatten haben) miteinzubeziehen. Ein Abgehen der Bankenaufsicht von den Feststellungen eines Bankprüfers ist aber nicht nur zulässig, sondern gegebenenfalls auch geboten.