( § 13 HGB , § 10 IPRG , Art 58 und 52 EGV , Art 48 und 43 EG ) Das Fehlen einer tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit einer ausländischen juristischen Person in dem EU-Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet wurde und in dem sie ihren statutarischen Sitz hat, steht der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ins Firmenbuch mit dem Personalstatut des Gründungsstaates nicht entgegen, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung dieser juristischen Person in einem anderen Mitgliedstaat befindet.