( § 2 Abs 4 AuslBG ) Wirtschaftliche Abhängigkeit eines Ausländers iSd § 2 Abs 4 AuslBG liegt nicht vor, wenn er in einer Kapitalgesellschaft mehr als 50% der Geschäftsanteile besitzt und - auch durch seine Stellung als Geschäftsführer - beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft hat, es sei denn, es liegen Umstände vor, die für seine Abhängigkeit in sonstiger Hinsicht sprechen. Der „beherrschende Einfluss“ betrifft jedoch lediglich jene Gesellschaft, die „Beschäftiger“ im Sinne des AuslBG ist. VwGH 10.03.1999, 97/09/0006. (Bescheid aufgehoben)