( § 2 Abs 2 und Abs 4 AuslBG ) Für Ausländer, die mit dem Anbringen von Aufklebern auf Prospektmaterial beschäftigt werden, ist auch dann eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn sie hinsichtlich der Quantität ihres Arbeitseinsatzes frei sind und sich ihr Entgeltanspruch nach der Anzahl der erledigten Stücke richtet.
VwGH 27.10.1999, 98/09/0033 bis 0036