( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Auch Personen mit einem das 21. Lebensjahr übersteigenden Lebensalter können Familienangehörige und Kinder eines einem Mitgliedstaat angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, denen freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren ist. VwGH 27.10.1999, 97/09/0019. (Bescheid aufgehoben)