Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft. Festsetzung eines (zusätzlichen) Kontingents in der Höhe von 4.400 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften bis 31. 12. 2000, im Rahmen dessen nach Ausschöpfung der mit BGBl II 2000/72, ARD 5103/1/2000, festgesetzten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: