( § 255 Abs 1 ASVG ) War ein angelernter Kraftfahrer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend vor allem als Buslenker tätig, gehört diese Teiltätigkeit zum „Kernbereich“ der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß „untergeordnet“ angesehen werden kann. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 345/99d .