( § 34 Abs 2 EStG ) Ist die Beschäftigung einer Hausgehilfin bereits aufgrund der Einkommensverhältnisse im Bereich der normalen Lebensführung gelegen, ist sie auch dann nicht außergewöhnlich, wenn eine alleinstehende Person neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder zwangsläufig einer Berufstätigkeit nachgehen muss.
VwGH 24.02.2000, 96/15/0197