( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2, § 34 EStG ) Aufwendungen für eine kostenintensive Gebissregulierung eines Politikers zählen zu den Aufwendungen der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; sie sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar.