( § 34 EStG, § 98 ABGB ) Erfolgt die Mitwirkung eines Ehepartners im Erwerb des anderen in einem Betrieb, können in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Betriebes, in dem er mitwirkt, nicht auch Erträge aus einer anderen als dieser betrieblichen Tätigkeit einbezogen werden. Der bloße Umstand, dass vom Betriebsinhaber noch eine andere mit Einkünften verbundene Tätigkeit ausgeübt wird, reicht nicht aus, um Einkünfte aus dieser anderen Tätigkeit als einen Ertrag anzusehen, der auf die Mitwirkung des anderen Ehepartners zurückzuführen ist und der im Falle der Scheidung der Ehe zu einem als außergewöhnliche Belastung zu behandelnden Abgeltungsanspruch führen könnte. VwGH 16.02.2000, 95/15/0044. (Beschwerde abgewiesen)