( § 34 Abs 7 Z 4 EStG ) Die Leistung laufenden Unterhalts an einen ausländischen Lebensgefährten stellt auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Lebensgefährte infolge des ihm nur für private Zwecke erteilten Aufenthaltstitels keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
VwGH 28.03.2000, 99/14/0307