( § 34 Abs 8 EStG ) Da sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule (Universität) nicht auf die bloße Fahrtzeit beschränkt, sind bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule (Universität) und zurück einem Schüler (Studenten) zumutbar ist, auch Wartezeiten zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln und auf den Schulbeginn bzw. auf den Beginn der Rückreise nach Schulende zu berücksichtigen. Auch wenn die reine Fahrtzeit nur ca. 1 ½ Stunden beträgt, müssen diese Wartezeiten berücksichtigt werden. VwGH 24.02.2000, 96/15/0187. (Bescheid aufgehoben)