( § 8 InvestPrämG, § 1053 ABGB ) Ein Offert auf Abschluss eines Kaufvertrages ist u.a. nur dann zur Annahme geeignet, wenn er inhaltlich ausreichend bestimmt ist. Wird in einer Rechnung lediglich auf eine „Überlassung gemäß einem Leasingvertrag“ Bezug genommen, in keiner Weise aber eine Absicht auf Abschluss eines Kaufvertrages angesprochen, wobei auch der (im Übrigen mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossene) Leasingvertrag keine Vereinbarung bezüglich einer allfälligen Eigentumsübertragung unter bestimmten Umständen, z.B. nach Ablauf einer bestimmten Mietzeit, enthält, kann schon deshalb in der Rechnungslegung und der Bezahlung des Rechnungsbetrages kein damit zustande gekommener Kaufvertrag mit der Folge gesehen werden, dass eine für das „verkaufte“ Wirtschaftsgut geltend gemachte Investitionsprämie durch das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen zurückzufordern sei. Wurde aber kein Kaufvertrag abgeschlossen, ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Rechnung und die Überweisung des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages so verbucht wurden, als wäre ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Auch aus der Erklärung eines Geschäftspartners allein kann nicht auf den Willen beider Partner eines Geschäftes geschlossen werden. VwGH 15.09.1999, 94/13/0172. (Bescheid aufgehoben)