( § 1325 ABGB ) Die ärztliche Aufklärungspflicht darf, vor allem bei dringend vorzunehmenden Behandlungen, nicht überspannt werden und besteht nicht, wenn bei Verabreichung anerkannter Medikamente (nicht typische) Schäden nur in äußerst seltenen Fällen vorkommen und anzunehmen ist, dass der Hinweis auf eine äußerst unwahrscheinliche Schädigung für den Entschluss des Patienten zur Vornahme der Behandlung nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen wäre.