( § 33 TP 11 und TP 20 GebG ) Hat eine von einem Brautpaar vor Eheschließung getroffene Vereinbarung ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehepartner für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, kommt nicht die Gebührenpflicht für Ehepakte in Betracht, sondern die für Vergleiche nach § 33 TP 20 GebG. VwGH 01.09.1999, 99/16/0051. (Beschwerde abgewiesen)