( § 14 TP 6 Abs 1 GebG ) Auch Eingaben, um „zum Vorteil der Allgemeinheit die Beseitigung von Unzukömmlichkeiten in der Gesetzgebung und Verwaltung“ zu erreichen (hier: Eingaben eines Nachbarn in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren), können gebührenpflichtig sein, wenn damit auch private Interessen verfolgt werden.
VwGH 05.07.1999, 96/16/0165 bis 0168