( § 24 Abs 3 VwGG ) Sukzessivbeschwerden nach Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH sind gesondert gebührenpflichtig.
VwGH 30.04.1999, 98/16/0130
Die Gebührenschuld für VwGH-Beschwerden entsteht gemäß § 24 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen.