( § 232 Abs 2 lit a BAO ) Der Sicherstellungsauftrag hat die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu enthalten, die nach Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist. Eine für mehrere Besteuerungsabschnitte einheitliche Pauschalsumme in einer einzigen Bescheidausfertigung genügt diesen Anforderungen nicht, weil daraus nicht erkennbar ist, für welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet werden.