( § 343, § 343a ASVG ) Die Auflösung des kurativen Einzelvertrages durch einen Vertragsarzt hat nicht auch die Auflösung seines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages zur Folge. Die diesbezügliche Bestimmung des § 23 Abs 5 Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 343 ASVG, der eine taxative Aufzählung der Erlöschensgründe enthält, und ist daher nichtig.
Bundesschiedskommission 27.10.1999, R 12-BSK/98