( § 236 BAO ) Die Nachsicht von Abgabenschulden kann nach Erfüllung eines außergerichtlichen Ausgleichs auch dann in Betracht kommen, wenn die Abgabenschuld bereits entrichtet wurde.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0144
Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach § 236 Abs 2 BAO findet Abs 1 auf bereits entrichtete Abgabenschulden sinngemäß Anwendung.