( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Ein Raum von 64 m² stellt auch dann eine Einheit dar, wenn das Fußbodenniveau eines als Arbeitszimmer genutzten Teiles dieses Raumes um 3 Stufen gegenüber dem anderen Teil abgesenkt ist. Daran ändert nichts, dass eine völlige Abtrennung der beiden Teile durch entsprechende Baumaßnahmen nicht (bzw. nur mit einem hohen Kostenaufwand) bewerkstelligt werden könnte. Entscheidend ist nämlich, dass bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall kommt dazu, dass der Teil des Raumes, der als betrieblich behandelt werden sollte, durchquert werden muss, wenn von der Küche oder der Diele aus der unstrittig privat genutzte Teil des Raumes oder die Terrasse erreicht werden soll, so dass jedenfalls eine laufende außerbetriebliche Verwendung stattfindet. VwGH 24.02.2000, 96/15/0071. (Beschwerde abgewiesen)