( § 12 Abs 8 EStG ) Erfolgt die Aufdeckung stiller Reserven nicht im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes, ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven für den Lauf der ein- bzw. zweijährigen Frist für die Bildung eines steuerfreien Betrages (Übertragungsrücklage) sowohl in Fällen, in denen die zeitliche Divergenz auf die Maßgeblichkeit des Zu- und Abflussprinzips (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) zurückzuführen ist, als auch in Fällen, in denen bei Bilanzierern die Gewinnrealisierung nicht im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes eintritt, maßgeblich.