( § 26 Z 4 EStG ) Der in einer lohngestaltenden Vorschrift (hier: Betriebsvereinbarung) enthaltene Begriff einer Dienstreise kann weder durch davon abweichende Detailregelungen, die aber den Dienstreisebegriff der Betriebsvereinbarung selbst nicht modifizieren, abgeändert werden, noch kann der Dienstreisebegriff durch eine eigenständige Definition des Begriffes Dienstort in einer Betriebsvereinbarung abgeändert werden.