( § 4 Abs 4, § 25 EStG, § 68 ASchG ) Betriebsausgaben des Arbeitgebers sind auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille) des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden.