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Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Lohnsteuer und AbgabenARD 5121/22/2000 Heft 5121 v. 12.5.2000

( § 41 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit fixem Jahreshonorar ist auch dann dienstgeberbeitragspflichtig, wenn er durch Einbindung von Erfüllungsgehilfen die Arbeitsumstände so gestaltet hat, dass er seinen umfangreichen anderen beruflichen Tätigkeiten nachkommen kann, und wenn er keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Abfertigung hat.

VwGH 30.11.1999, 99/14/0270

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