( § 10 Abs 2 Z 2 AKG ) Kann ein leitender Angestellter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird (hier: der Geschäftsführer einer Genossenschaft), unter eigener Verantwortung Verfügungen treffen, die auf die Führung des Unternehmens von maßgebendem Einfluss sind, ist er nicht arbeiterkammerzugehörig.
VwGH 23.02.2000, 94/08/0212