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§ 4 Abs 4 EFZG

ArbeitsrechtARD 5121/15/2000 Heft 5121 v. 12.5.2000

(§ 4 Abs 4 EFZG) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit (hier: Erkrankung) unverzüglich nach deren Eintritt dem Arbeitgeber zu melden. Die Meldung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann mündlich bzw. telefonisch auch durch Dritte erfolgen. Die Mitteilungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Mitteilung an einen im Betrieb tätigen Arbeitnehmer erfolgt, der nicht eine ganz untergeordnete Stellung hat. Wenn die Meldung dem Arbeitgeber nicht zugeht, weil ein in die Hierarchie eingegliederter Arbeitnehmer diese nicht weiterleitet, wurde dennoch der Meldepflicht entsprochen. Die Meldung an einen Mitarbeiter, der mit der Entgegennahme von Telefonaten betraut ist, erfüllt die Meldepflicht. ASG Wien 31.01.2000, 8 Cga 162/98w, Berufung erhoben.

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