( § 1151 ABGB ) Auf freie Dienstverträge sind nach ständiger Rechtsprechung jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar, die von der typischen Abhängigkeit des Arbeitnehmers ausgehen. Hiezu zählen u.a. die Bestimmungen über Urlaub, Abfertigung oder kollektivvertragliche Regelungen; solche Rechtsnormen sind nicht analog auf freie Dienstverhältnisse zu übertragen. Wurde allerdings im Dienstzettel ausdrücklich die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe sowie alle „die beiderseitigen Rechte und Pflichten betreffenden Gesetze und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen sonstigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung“ vereinbart, sind unter diesen Gesetzen bei systematischer Interpretation des Textes des Dienstzettels eindeutig alle das reguläre Dienstverhältnis eines Angestellten betreffenden Gesetze, insbesondere auch das AngG und das UrlG, zu verstehen. Die ausdrückliche Verweisung auf diese Rechtsquellen bewirkt die Anwendbarkeit der ansonsten nicht heranziehbaren Bestimmungen des Kollektivverträge und der arbeitsrechtlichen gesetzlichen Ansprüche ex contractu. ASG Wien 01.07.1999, 29 Cga 29/99t, rk.