( § 27 Z 1 und Z 3 AngG ) Die Herstellung von Computerprogrammen (oder die Vornahme von Wartungsarbeiten an PC-Anlagen) kann dem Begriff des Handelsgeschäftes iSd § 27 Z 3 2. Tatbestand AngG nicht unterstellt werden und erfüllt daher nicht den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG; allerdings erfüllt das Anbot eines Arbeitnehmers an einen Dritten zur Erbringung gleicher Leistungen, wie sie der Arbeitgeber im Rahmen seines Gewerbes erbringt, bereits den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG. ASG Wien 25.03.1999, 25 Cga 102/95t, bestätigt durch OLG Wien 20. 1. 2000, 10 Ra 338/99w, Revision zulässig.