( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Die Kontrolle der Computer- und Internet-Nutzung von Arbeitnehmern durch die Geschäftsführung mit Hilfe spezieller Überwachungs-Software ist rechtswidrig, wenn sie ohne Wissen der Arbeitnehmer erfolgt.
( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Die Kontrolle der Computer- und Internet-Nutzung von Arbeitnehmern durch die Geschäftsführung mit Hilfe spezieller Überwachungs-Software ist rechtswidrig, wenn sie ohne Wissen der Arbeitnehmer erfolgt.