( § 2 DHG, § 27 AngG ) Gehört das Durchführen von Geldtransporten nicht zu den Aufgaben eines Arbeitnehmers und wurde er dafür auch nicht eingeschult, liegt, wenn ihm das Geld aus dem Auto gestohlen wird, kein Entlassungsgrund vor und die Ersatzpflicht kann je nach Verschuldensgrad gemäßigt werden.
ASG Wien 06.04.1999, 20 Cga 121/97b, 20 Cga 225/97x