( § 2 DHG ) Haben auch andere Arbeitnehmer Zugriffsmöglichkeit auf Geld oder Waren, für die ein Arbeitnehmer verantwortlich ist, kommt eine Mankohaftung mit umgekehrter Beweislast zulasten des Arbeitnehmers nicht in Frage.
OLG Wien 24.11.1999, 9 Ra 279/99m
Unter Manko ist ein Fehlbetrag an Geld oder Waren zu verstehen, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Rahmen des Betriebes anvertraut wurden. Somit versteht man unter einem Manko das Zurückbleiben hinter dem Sollstand an Waren oder Geld.